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Artikel - 20 February، 2024

Die Internationalen Strafgerichtshöfe und Strafgerichte sind unzulässig

Die internationalen Strafgerichtshöfe und Strafgerichte kennzeichnet ein internationales System, das auf Selektivität und Doppelmoral beruht. Was diese Gerichtshöfe gemeinsam haben, ist ihr Mangel an legalen Vorraussetzungen für ihre Existenz überhaupt.

Die Vorraussetzung zur Legitimation eines jeden Gerichtes sind wohl bekannt.

Er muss von einer legitimen Autorität eingesetzt werden, dessen Legitimation sich von einem rechtlichen Status ableitet.

 

Die Strafurteile die vor diesem Gericht gefällt werden sollen, müssen genauen Richtlinien entsprechen, die sich auf vorausgegangene Gesetzgebungen begründen lassen und die Zulässigkeit des Gerichtes begründen. Das Strafmass für solche Urteile muss also gesetzlich begründet sein. Das Gesetz muss von einer legitimen, legislativen Autorität erlassen worden sein.

 

Den Richtern dieser Gerichthöfe muss völlige Unabhängigkeit garantiert werden und sie müssen in der Lage sein, ihre Entscheidungen frei von jeglichen, äußeren Beeinflussungen zu machen. Die Verfahrensweise des Gerichtes muss dem Angeklagten ein faires Gerichtsverfahren garantieren. Erfüllen die internationalen Strafgerichtshöfe und Strafgerichte diese Bedingungen? Die Antwort ist: Nein!

 

Tatsache ist, dass die internationalen Strafgerichtshöfe wie die Welt sie kennt, auf die eine oder andere Weise entstanden sind. Entweder wurden sie von den Siegern eines bestimmten Krieges eingesetzt, wie es bei den militärischen Strafgerichte von Nürnberg und Tokio der Fall ist, wo diese von den siegreichen Alliierten nach dem zweiten Weltkrieg eingerichtet wurden. Oder sie wurden von einer “internationalen” Autorität mit bedenklicher Legitimation eingerichtet, wie es bei den internationalen Strafgerichtshöfen für Ex-Jugoslawien und Ruanda der Fall war, die vom Weltsicherheitsrat berufen wurden.

 

Bei der Errichtung der Tribunale von Nürnberg und Tokio als Folge des Zweiten Weltkrieges, beriefen sich die Alliierten allein auf die Legitimation der Sieger, was sie dazu befähigte den Besiegten ihre Bedingungen zu diktieren. Sie erschufen diese Tribunale, die die Verurteilung ihrer Feinde als Kriegsverbrecher garantieren, während sie als die Sieger mit ihren eigenen Kriegsverbrechen davonkamen.

Zuallererst stand inmitten dieser Untaten die Annihilation von Hunderttausend Zivilpersonen durch eine Waffe die dem Erfordernis den Feinden abzuschrecken bei weitem überschritt, nämlich; der Atombombe.

Diese Strafgerichte halteten sich gar nicht an die gerichtlichen Standarts wie folgenden Tatsachen belegen:

 

  • Sie wurden von den politischen Leitern und Militärführer der Besatzungskräfte erschaffen. Ihre Richter waren unobjektiv. Sie waren selbst die Opponenten auf dem Schlachtfeld. Im Einvernehmen mit den anerkannten Gerechtigkeitsbedingungen waren sie nicht für die Funktion eines Richters geeignet, denn sie waren selbst Teil der Konfliktspartei.
  • Die Angeklagten die vor diese Gerichte kamen, waren Kriegsgefangene. Nach internationalem Recht hätten sie nicht vor Gericht gestellt werden dürfen.

 

  • Die Delikte, deretwegen die Angeklagten vor Gericht gestellt wurden, waren in dem vorangegangenen Rechtssystem nicht als Verbrechen definiert, was rechtlich erforderlich gewesen wäre. Die Liste der “Verbrechen” waren von den siegreichen Alliierten Ex Post Facto (nachdem die sogenannten Verbrechen begangen wurden) verankert worden. Dies ist eine Verletzung des Rechtsgrundsatzes der Verbrechen und Strafmasse. Es missachtet auch das Prinzip der nicht-rückwirkenden Anwendung von Gesetzen.

 

  • Die Tokioter Prozesse wurden auf besonderen Befehl von General McArthur abgehalten. Dieser persönliche Befehl hat neu definierte Verbrechen und Verstöße hervorgebracht, die nur in der Einbildung von McArthur existierten. Sebstverständlich hat daraufhin das Gericht hat mit Hilfe dieser Gesetzgebung viele schutzlose Japaner schikaniert.

 

  • Die Definition der “Verbrechen” der Angeklagten – wenn man sie als Verbrechen bezeichnen kann- war und ist weiterhin ein umstrittener Punkt zwischen den Ländern der Welt.

 

  • Die Entscheidungen dieser Strafgerichte basierten meist auf schierer Willkür und Argwohn, nicht auf Nachweis und Überführung. Zum Beispiel wurde in den Tokioter Prozessen ein Japanischer Kommandant für etwas verurteilt, das von Soldaten unter seiner Führung in den Philippinen begangen wurde. Er wurde zum Tode verurteilt, obwohl es nicht erwiesen war dass er dementsprechende Befehle gegeben hatte.

Er konnte gar nicht gewusst haben, was geschehen war, aus dem einfachen Grunde, weil er bereits dem Schlachtfeld entflohen war.

Diese Prozesse waren eine Heuchelei mit dem einziges Ziel das Verhalten der Alliierten zu rechtfertigen, die ihr legitimes Recht der Selbstverteidigung masslos überschritten hatten. Ein Beweis dafür ist Russland, das im Gegensatz zu den anderen Alliierten vom Krieg am meisten verwüstete Land, welches keinen der deutschen Militärführer im von Russland besetzten Deutschen Gebiet vor Gericht gestellt hat.

 

Die Internationalen Strafgerichtshöfe sind illegal. Ebenso ihr Strafmaß. Die Opfer und ihre Verwandten haben Anspruch auf rechtliche Wiederherstellung und Entschädigung für die Ungerechtigkeiten, die sie erfahren haben. Sie haben das Recht Rehabilitation zu verlangen.

Die Ereignisse des Zweiten Weltkrieges müssen noch einmal vor einem unbefangenen Gerichtshof verhandelt werden, dass die Haltung der Sieger und der Besiegten mitberücksichtigt. Die früheren Strafgerichte haben nicht die Verbrechen die von beiden Seiten begangen wurden, strafrechtlich verfolgt. Sie haben sich nur auf die Strafverfolgung der Besiegten beschränkt. Was noch wichtiger ist, die Verbrechen für die sie verurteilt wurden, existierten nicht in einem vorherigen Gesetz.

Somit haben diese Strafgerichte die Regel “Nullum crimen, nulla poena sine lege” (wörtlich übersetzt: „Kein Verbrechen, keine Strafe ohne Gesetz“) missachtet.

 

Dasselbe gilt für die Internationalen Strafgerichtshöfe in Ex-Jugoslawien und Ruanda. Sie wurden beide vom Weltsicherheitsrat eingesetzt. Die Legitimation des Rates ist dubios. Er wurde auf die gleiche Weise und unter denselben Umständen wie die Nürnberg und Tokioter Prozesse gegründet und ist somit ein weiteres Produkt des Zweiten Weltkrieges.

 

Die Sieger erschufen den Weltsicherheitsrat als Mittel um internationale Beziehungen für sie passend zu gestalten. Diese Gebilde sind nicht vom unabhängigen Willen und freier Wahl der Staaten dieser Welt geprägt.  Was noch schlimmer ist, die Sicherheit erzwingt Gesetze, zu welchen das Gericht nicht berechtigt ist. Gesetze werden von den Gesetzgebern, die von den Völkern gewählt werden, erlassen. Das Ansehen des Sicherheitsrats und die Auflagen, die er zurzeit erlässt sind dubios, weil sie nur noch eine Minderheit vertreten. Nicht alle Staaten der Welt unterstützen dieses Agieren.

Daher hat der Rat auch nicht das Recht, Bürger dieser Staaten vor Gericht zu stellen. Es genügt daran zu erinnern, dass der Internationale Gerichtshof entschieden hat, dass der Sicherheitsrat in der Lockerbie Frage keine Gerichtsbarkeit einsetzen kann.

Dennoch, hat der Sicherheitsrat gegen diese Weisung gehandelt und hat die Lockerbie Frage weiterhin verhandelt, ohne jegliche internationale Rechtsgrundlage. Gleichzeitig aber hat sich der Sicherheitsrat entgegen der Weisung des Gerichtshofs noch immer nicht mit der Fragestellung “Militärische und Paramilitärische Aktivitäten in und gegen Nikaragua” auseinandergesetzt.

 

Der sogenannte Sicherheitsrat hat absolut kein legales Recht Gerichtshöfe oder Strafgerichte einzusetzen. Artikel 29 der Charta kann nicht als natürliches Recht ausgelegt werden Gerichtshöfe zu errichten. Es autorisiert nur die Einsetzung von untergeordneten Rechtsorganen.

 

Der Missbrauch des Sicherheitsrates von dieser und anderen Vorschriften ist eine grobe Rechtsverletzung der Volkssouveränität. Betreffend der Einsetzung von Gerichtshöfen und Strafgerichte sind daher die erlassenen Resolutionen des sogenannten Sicherheitsrates, nach Völkerrecht und nach Meinung von Rechtswissenschaftlern null und nichtig.

 

Die aktuellen internationalen Strafgerichtshöfe und Strafgerichte wurden wie ihre frühen Vorgänger eingesetzt. Ihr Zweck ist nicht, all diejenigen zu verurteilen, die ein Verbrechen begangen haben, sondern allein die schwachen, besiegten Gegner.

Mit der Einsetzung der zwei oben erwähnten Gerichte hat der Weltsicherheitsrat nach Kapitel VII der Charta gehandelt.  Dies ist ein weiterer Beleg für seine politisierte Wesensart und seinen Objektivitätsmangel.

 

Das Sondertribunal für Sierra Leone ist ebenfalls illegal. Selbst wenn es auf Anforderung der Regierung Sierra Leones eingesetzt wurde, erfüllt es nicht notwendigerweise alle rechtlichen Vorgaben für einen legitimen Gerichtshof. Es steht außerhalb des nationalen Justizwesens von Sierra Leone. Seine Bestimmung und Entscheidungen unterliegen nicht dem Rechtssystem, und zwar aus folgenden Gründen:

 

  • Die Bestimmungen dieses Tribunals sind teilweise dem so genannten Völkerrechtsgrundsätzen angeglichen und wurden von den Entscheidungen und Vorgaben eines anderen illegalen Gerichtes abgeleitet: des Nürnberger Gerichtshofes.
  • Der Präsident und der Generalbundesanwalt des Gerichthofs kommen nicht aus Sierra Leone.
  • Unter seinen Richtern sind Ausländer, die somit nicht der staatliche Herrschaft unterstehen,  obwohl das Justizwesen jedoch ein integraler Bestandteil dessen ist.
  • Die vom Gerichtshof gefällten Urteile werden außerhalb Sierra Leone vollzogen.

 

Der Internationale Strafgerichtshof (IStGH)

 

Die Gründung des IStGH folgt in derselben Linie militärischen, internationalen Ad-Hoc Tribunalen. Obwohl durch einen Staatsvertrag gegründet, baut das Statut dieses Gerichtshofes auf Entscheidungen der oben erwähnten Strafgerichtshöfe und Nürnberger Prozesse auf. Dieser systemische Fehler, der mitgeschleppt wurde, hat im genauen rechtlichen Sinne seinen Charakter als Gerichtshof enthüllt. Dies wird aufgrund folgender Punkte ersichtlich:

 

  1. Die Richtlinien des IStGH erlauben dem Weltsicherheitsrat die Anforderung jedes vor dem Gericht laufende Verfahren zu stoppen. Auch wenn der Sicherheitsrat seine wohlbekannte Selektivität und Doppelmoral im Umgang mit internationalem Frieden und Sicherheit aufgibt, negiert jegliche Beziehung mit dem Gerichtshof die Unabhängigkeit des IStGHs und entreisst ihm seinen Charakter als Gerichtshof. Dies wird von der Tatsache unterstützt, dass der Rat seine “Pflegschaft” über den Gerichtshof ausgeübt, sogar noch bevor er mit seiner Arbeit begonnen hatte und die Resolution 1422 einsetzte, die eine schamlose Vergewaltigung des Prinzips der Unabhängigkeit des Gerichtswesens darstellt.
  2. Bis jetzt ist noch keine internationale Übereinstimmung über eine Rechtsgrundlage erziehlt worden, welche strafrechtlich die von diesem Gerichtshof verfolgbaren Delikte festlegt, oder über das Strafmass, das für solche Verstöße verhängt werden soll verfügt.
    Das Nichtvorhandensein einer solchen Übereinstimmung macht die Gründung eines Gerichtshofs aufgrund des Prinzips der Nichtrückwirksamkeit des Gesetzes und dem Prinzip der Legalität “Nullum crimen, nulla poena sine lege“, wie in seinem Statut enthalten, sinnlos und von jeglichem  Gebrauchswert nutzlos
  3. Die Kompetenzbereich des Gerichtshofs beinhaltet nicht das Verbrechen der Aggression!! Dieses Verbrechen ist der Grund und die Ursache von allen anderen Verbrechen die die Gerichtsbarkeit des IStGHs behandelt!!
  4. Das Römische Statut erwähnt die schwersten Verbrechen, während es die weniger prägnanten ignoriert. Dies ist ein ernstes Ungleichgewicht im Statut. Dieses Ungleichgewicht entstand auf Druck bestimmter Staaten.
  5. Dem Gerichtshof fehlt es an den wesentlichsten Merkmalen der Gerechtigkeit, nämlich dem Recht einer legalen Verteidigung des Angeklagten. Hier unterscheidet es sich nicht von anderen internationalen Gerichtshöfen und Tribunalen, in welchen der Verteidigungsgrundsatz nicht mehr als eine bloße Formalie ist. Weder die Tribunale noch die Gerichtshöfe haben einen speziellen Mechanismus für eine verfassungsrechtliche Verteidigung, die dem Angeklagten eine faire Verhandlung sichert.Allerdings wurde kürzlich ein Entwurf für das standesgemäße Verfahren für Rechtsanwälte und die Normen und Handlungsrichtlinien für die Beistellung von Rechtshilfe erlassen, um den formalistischen Anforderung zu entsprechen. Nur so konnte der Gerichtshof -wenn man es überhaupt einen Gerichtshof nennen kann- seine Arbeit beginnen.  Er wurde ohne besondere Prüfung der angemessenen Rechtssicherheit für die Wahrung eines der wesentlichsten Rechte der Angeklagten adaptiert
  6. Die Verfahrensweise (Modus Operandi) des Gerichtes wird im Vergleich zu den Arbeitsmethoden der anderen Gerichtshöfe, Tribunale und Strafgerichte keine Ausnahme bilden. Wie in letzteren werden Urteilsspruch und Strafmass auf Verdächtigungen, Einwände und Indizienbeweise beruhen. Das Gericht wird sich nicht verpflichtet fühlen, Entscheidungen auf schlüssigen, legalen Beweismittel aufbauen müssen. Der Gerichthof wurde nach dem Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien geformt. Dieses Tribunal verurteilte die Kommandanten der Serbo-Bosnischen Armee und der Serbo-Kroatischen Armee ohne jegliche Beweismittel, dass sie Befehle für die Verbrechen erteilt hätten, für die sie verurteilt wurden, nämlich Mord und Folter. Tatsächlich war es nicht belegbar, dass der ein oder andere von ihnen sich zur Zeit der Verbrechen überhaupt im Einsatzgebiet befand.
  7. Hinsichtlich der verschiedenen Instanzen der Gerichtsverfahren versäumt es der Gerichtshof den Anforderungen von Recht und Gesetz zu entsprechen . Der Umstand, dass der Gerichtshof in mehrere Kammern unterteilt ist (Vorverfahren, Hauptverhandlung und Berufungen) kann nicht als das Instanzsystem angesehen werden, welches in jedem Justizsystem verankert sein sollte. Der Grund ist dass diese Kammern sich auf 18 Richter beschränken, die von der Versammlung der Staatsparteien gewählt werden. Die Richter weisen sich selbst einer der Kammern zu. Sie wählen die Präsidentschaft des Gerichts aus ihren Reihen. Sie sind es, die ebenfalls über die Anwaltskanzleien, ihre Aufteilung und die Aufgaben der Richter bestimmen. Sie legen die Regeln für die Entbindung von Aufgaben des Gerichtes fest. So wird daraus eher eine Verwaltungsbehörde als ein Gerichtshof. Es entspricht nicht dem Standart irgendeines nationalen Gerichtes.

Die Mängel des Gerichts, die ihm seine gesetzlichen Merkmale berauben, sind wie zusätzlich noch belastet durch das Fehlen einer unabhängigen Berufungsinstanz, wo die Entscheidungen seiner Berufungskammer angefochten werden können. Es gibt in jedem nationalen Justizwesen Berufungsinstanzen und Oberste Gerichtshöfe, zu denen sich die Angeklagten begeben können um die Urteile anzufechten die auf niedrigeren Prozessstufen gegen sie verkündigt wurden.

 

Zusätzlich zu dem vorangehend Erwähnten, kann ein Gericht kein faires Gericht sein wenn es Beeinflussung einer internationalen Autorität mit zweifelhafter Legitimation ausgesetzt ist, wie der des Weltsicherheitsrates und der Hauptmächte. Auch wenn es durch die Generalversammlung der UN eingesetzt wurde, fehlt es ihm immer noch an Legitimität und Legalität. Die Generalversammlung besteht aus Beamten die ihr Land in der UN vertreten. Sie sind keine Gesetzgeber. Sie haben kein Recht Gesetze zu erlassen. Die Generalversammlung behandelt die politischen und diplomatischen Fragen die die Welt zu bewältigen hat. Sie ist nicht befugt, Gesetze zu geben oder zu erlassen. Gesetzgebung ist das exklusive Recht der Parlamente der Welt oder ihrer gewählten Repräsentanten. Ein internationales Gericht kann nur dann legitim sein wenn Parlamentarier sich zu einer Generalversammlung einfinden und ein Statut oder Grundgesetz für ein solches Gericht entwickeln.

 

Die Internationalen Strafgerichtshöfe und Tribunale wie die Welt sie bislang kennt, bleiben somit eine bloße Fassade. Sie verzerren eher die Justiz, als dass sie die Gerechtigkeit stärken,  dies belegen die folgenden Punkte:

 

Bis jetzt gibt es keine internationale Übereinstimmung auf einer Rechtsgrundlage, die die strafbaren Vergehen sowie Urteil und Strafmass für diese Vergehen definiert. Das Nichtvorhandensein dieser Grundlage beeinträchtigt den Beschluss, dass das internationale Strafrecht ein fundiertes Recht ist, welches auf dem

Prinzip der Legalität “Nullum crimen, nulla poena sine lege” basiert, selbst wenn diese Regeln in internationalen Verträgen verbrieft sind, wie in der Den Haager Konvention von 1899 und nachfolgenden internationalen Konventionen und Staatsverträgen.

Die Staaten der Welt müssen sich noch auf eine präzise Begriffsdefinition von „Verbrechen aufgrund von Aggression“ verständigen. Dies würde die Unterscheidung erleichtern, wer nun Angreifer ist und wer derjenige, der sein  legitimes Selbstverteidigungsrecht ausübt. Zusätzlich dazu, bleibt die Begrifflichkeit “Aggressionskrieg” noch immer unklar und verschwommen.

Die Berufung auf die Resolution der Generalversammlung von November 1946, welche die Völkerrechtsentscheidungen von den Statuten und den Entscheidungen des Nürnberger Gerichts ableitet, ist illegal. Die Resolution basierte auf einer illegalen Vorgabe, da das Nürnberger Gericht selbst illegal war. Durch das Festschreiben der Regeln des Völkerrechts, welches von dem Statut und den Entscheidungen des Nürnberger Gerichts  abgeleitet wurde, hat diese Resolution das Völkerrecht korrumpiert.

 

  • Trotz seines Mangels an Legitimation und trotz seines Wesens als eine Art
  • “Not-” Gericht, behält der Sicherheitsrat auch weiterhin die Oberhand beim Formieren von Staatsbeziehungen. Darum, ist der IStGH, ebenso wie sein Urheber, ein “Not-” Gericht. Auch wird es immer Fassade bleiben, welches die üblen Absichten der mächtigen Staaten gegenüber den schwächeren verschleiert. Es wird den mächtigen Staaten ermöglichen, der Autorität des Gerichts zu entgehen, wenn es denn eine wirkliche Autorität haben würde. Nationale Gerichte werden weiterhin vertrauenswürdiger sein, als die internationalen. Dank ihrer Legitimation und Unabhängigkeit werden die Menschen die Urteile der nationalen Gerichte weiterhin als fair und objektiv betrachten. Das Prinzip der universalen Rechtsprechung nationaler Gerichte erlaubt jedem Staat, Täter von Kriegsverbrechen vor sein Gericht zu stellen, ungeachtet dessen, wo diese Verbrechen begangen wurden und ungeachtet von der Nationalität der Täter.
  • Völkerrecht ist noch nicht erwachsen geworden. Es ist noch immer von herkömmlicher Anwendung und genießt auf der ganzen Welt keine Einstimmigkeit. Wie es sich auch immer weiterentwickelt, es wird immer ein Gesetz “zwischen” den Staaten und nicht “über” den Staaten sein. Es ist die Nationale Souveränität der Staaten auf ihrem Gebiet und über ihre Bürger die das Kriterium für die Auslegung und Anwendbarkeit jeglicher internationaler Instrumente bleibt
  • Es sollte eine generelle Regel sein, dass Menschen ein natürliches Recht haben, nicht einem Gesetz unterworfen zu sein, an dessen Formulierung sie nicht teilhabend waren. Sie dürfen nie gezwungen werden, einem Gesetz Folge zu leisten, dass von einer beliebigen Autorität erlassen wurde ohne ihre bewilligende Teilnahme.